Vollmachten Vorsorge

Das Thema Vorsorge gewinnt immer mehr an Bedeutung. Während bis vor einiger Zeit der Beratungsschwerpunkt bei Mandanten im Erbrecht auf der Regelung der Vermögensverhältnisse nach dem Tod lag und lebzeitige Verfügungen nur in Form von Schenkungen in die Gesamtschau mit einbezogen wurden, spielt das Thema Vorsorge jetzt eine immer wichtigere Rolle.

Die Beratung, die unter dem Stichwort Vorsorge zusammengefasst werden kann, beinhaltet im Wesentlichen die Themen

  • Generalvollmachten,
  • Vorsorgevollmachten,
  • Betreuungsverfügungen und
  • Patientenverfügungen.

Diese 4 Instrumentarien werden heute aufgrund der aktuellen Gesetzgebungslage, die sich über die Jahre weiterentwickelt und konkretisiert hat, zumeist in einem Paket, dem sog. Vorsorgepaket zusammengefasst.

Sofortige Wirksamkeit einer Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht – Große Vertrauenssache

Vorsorgevollmachten sollten dabei regelmäßig Generalvollmachten sein, das heißt jederzeit im Innen- und Außenverhältnis umfassende Gültigkeit haben. Meines Erachtens ist es ein Kardinalfehler, wenn – wie immer noch in vielen Vordrucken zu lesen – die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht nach außen davon abhängig gemacht wird, dass zwei fachärztliche Gutachten vorgelegt werden, die die Geschäftsunfähigkeit feststellen. Bei einer solchen Voraussetzung ist die im Fall der Fälle so wichtige sofortige Handlungsfähigkeit des Bevollmächtigten nicht gegeben. Es müssen erst Gutachten erstellt werden, um die Wirksamkeit der Vollmacht im Außenverhältnis herzustellen, streng genommen, müssten die Gutachten vor jeder Handlung immer wieder aktualisiert werden, um den Nachweis zu führen, dass die Geschäftsfähigkeit weiterhin nicht gegeben ist und deshalb der Bevollmächtigte handeln darf und muss.

Zweifelsohne stellt die Erteilung einer Generalvollmacht in Form einer Vorsorgevollmacht eine sehr große Vertrauenssache zwischen dem Vollmachtsgeber und dem Bevollmächtigten dar. Da der Bevollmächtigte aber ja gerade für den Fall handeln können soll, in dem der Vollmachtsgeber selbst nicht mehr handeln kann und folgerichtig in diesen Fällen auch die Handlungen des Bevollmächtigten nicht mehr gutheißen oder missbilligen kann, muss im Vorfeld der Erteilung der Vollmacht feststehen, dass er jederzeit dem Bevollmächtigten umfänglich vertraut, die Abhängigkeit von einer aufschiebenden Bedingung macht somit gar keinen Sinn.

Widerruf einer Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht

Grundsätzlich ist eine Generalvollmacht oder eine Vorsorgevollmacht eine Willenserklärung, die selbstverständlich jederzeit widerrufen werden kann.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber die Erkenntnis, dass Sie als Vollmachtsgeber den vermögensrechtlichen Teil einer Vollmacht nicht mehr widerrufen können, wenn sie geschäftsunfähig geworden sind. Für den Widerruf des vermögensrechtlichen teils einer Vollmacht muss Geschäftsfähigkeit vorliegen.

Nur für nichtvermögensrechtlichen Teil besteht eine Hintertüre. Dort genügt für die Widerrufsmöglichkeit die natürliche Einsichtsfähigkeit, die ein Weniger als die Geschäftsfähigkeit ist. Dies resultiert aus dem hohen Stellenwert des Selbstbestimmungsrechts des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) im höchstpersönlichen Bereich.