Erbrecht – das Grundprinzip

Das Erbrecht regelt die Vermögensnachfolge im Todesfall. Wenn vom Verstorbenen (dem Erblasser) zu Lebzeiten kein Testament oder Erbvertrag angefertigt wurde, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Nach dem deutschen Erbrecht sind grundsätzlich nur der Ehegatte und Verwandte erbberechtigt. Als Verwandte gelten alle Menschen, die mit dem Erblasser gemeinsame Vorfahren haben, d.h. gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder auch noch entferntere gemeinsame Vorfahren.

„Das Gut rinnt wie das Blut“ – ist das Grundprinzip des deutschen Erbrechts.
Davon Abweichen können Sie mit einem Testament oder einem Erbvertrag. Aber auch genau festlegen, was der Ehegatten, die Kinder oder andere Personen erben sollen geht nur über ein Testament oder einen Erbvertrag.

Verantwortungsvoll vererben

Wer etwas vererben kann, sollte sich möglichst zu Lebzeiten Gedanken darüber machen, wem er etwas vererben möchte. Möglicherweise ist man mit der oben skizzierten, im Erbrecht vorgesehenen Erbfolge nicht einverstanden? Das kann viele Gründe haben: Es gibt möglicherweise ein nicht adoptiertes Stiefkind, dem Sie etwas vermachen möchten oder sie möchten nicht, dass Ihr Ehe- oder Lebenspartner das Erbe mit einem erbberechtigten Neffen teilen muss? In diesen Fällen empfiehlt es sich unbedingt, ein Testament zu machen . Nur mit einem Testament kann vermieden werden, dass die im Erbrecht vorgesehene Erbfolge angewendet wird. Das Erbrecht sieht vor, dass der im Testament festgehaltene Wille, wem man etwas vererben möchte, in jedem Fall Vorrang vor der gesetzlichen Regelung hat. In Ausnahmefällen können Erben der 1. und 2. Ordnung einen Pflichtteil geltend machen, wenn sie enterbt wurden, der die Hälfte des ihnen gesetzlich zustehenden Erbes ausmacht, den Sie ihnen vererben „müssen“.

Sie möchten wissen, was die richtige Lösung für Ihre individuelle Situation ist?

Schicken Sie mir eine kurze Beschreibung. Ich erläutere Ihnen dann, welchen Weg Sie einschlagen könnten, um für sich die beste Lösung zu finden.